§ 13 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg
ZWEITER TEIL – Förderungsmaßnahmen → 4. Abschnitt – Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen
§ 13 MFG Hamburg – Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen
Bei rechtskräftig festgestellten wettbewerbsrechtlichen Verstößen können die Unternehmen auf eine Zeitdauer, die im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen soll, von der Beteiligung an öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.