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§ 13 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Förderungsmaßnahmen → 4. Abschnitt – Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 MFG Hamburg – Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen

Bei rechtskräftig festgestellten wettbewerbsrechtlichen Verstößen können die Unternehmen auf eine Zeitdauer, die im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen soll, von der Beteiligung an öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.