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§ 10 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Förderungsmaßnahmen → 3. Abschnitt  – Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung der Unternehmen

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 MFG Hamburg – Finanzierungshilfen

(1) Die Gewährung von Finanzierungshilfen (Sicherheitsleistungen, Kredite, Zuschüsse) dient in erster Linie der Investitionsfinanzierung. Vor der Gewährung ist zu prüfen, ob eine Beratung nach § 8 zweckmäßig ist.

(2) Programme, die zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele Finanzierungshilfen für Unternehmen vorsehen, sind hinsichtlich der Kriterien und Konditionen der Vergabe regelmäßig zu überprüfen.