§ 10 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg
ZWEITER TEIL – Förderungsmaßnahmen → 3. Abschnitt – Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung der Unternehmen
§ 10 MFG Hamburg – Finanzierungshilfen
(1) Die Gewährung von Finanzierungshilfen (Sicherheitsleistungen, Kredite, Zuschüsse) dient in erster Linie der Investitionsfinanzierung. Vor der Gewährung ist zu prüfen, ob eine Beratung nach § 8 zweckmäßig ist.
(2) Programme, die zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele Finanzierungshilfen für Unternehmen vorsehen, sind hinsichtlich der Kriterien und Konditionen der Vergabe regelmäßig zu überprüfen.