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§ 12 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Öffentliche Aufträge

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 MFG – Fachkundenachweis

(1) Wer einen Meistertitel gemäß den §§ 51 oder 51d der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), in der jeweils geltenden Fassung in dem für den öffentlichen Auftrag geforderten Gewerbe oder Gewerk nachweist, ist grundsätzlich als fachkundig im Sinne des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4), in der jeweils geltenden Fassung anzusehen, es sei denn, die Besonderheiten des Auftrages erfordern weitere Angaben zur auftragsbezogenen fachlichen Eignung.

(2) Gleiches gilt - unabhängig von der Eintragung in die Handwerksrolle - für gleichwertige Abschlüsse nach § 7 Absatz 2 der Handwerksordnung.