§ 11 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland
Teil 4 – Öffentliche Aufträge
§ 11 MFG – Grundlagen
(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die vergaberechtlichen Bestimmungen dieses Teils zu berücksichtigen, soweit sie mit den anwendbaren vergaberechtlichen Bestimmungen des Europa- und Bundesrechts vereinbar sind.
(2) Darüber hinaus sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Bestimmungen des Saarländischen Tariftreuegesetzes zu beachten.