Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Öffentliche Aufträge

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 MFG – Grundlagen

(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die vergaberechtlichen Bestimmungen dieses Teils zu berücksichtigen, soweit sie mit den anwendbaren vergaberechtlichen Bestimmungen des Europa- und Bundesrechts vereinbar sind.

(2) Darüber hinaus sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Bestimmungen des Saarländischen Tariftreuegesetzes zu beachten.