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§ 2 MFG LSA
Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MFG LSA
Gliederungs-Nr.: 707.2
Normtyp: Gesetz

§ 2 MFG LSA – Hilfe zur Selbsthilfe

(1) Maßnahmen der Mittelstandsförderung haben subsidiären Charakter. Sie sollen auf der Grundlage der sozialen Marktwirtschaft dort eingesetzt werden, wo Selbsthilfe und Eigeninitiative nicht ausreichen, um bestehende Wettbewerbsnachteile auszugleichen und künftige zu vermeiden.

(2) Eine Förderung soll die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung des Geförderten zu beeinträchtigen.

(3) Eine finanzielle Förderung setzt in der Regel voraus, dass eine angemessene Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.