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§ 10 MFG LSA
Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MFG LSA
Gliederungs-Nr.: 707.2
Normtyp: Gesetz

§ 10 MFG LSA – Mittelstandsbericht

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag beginnend im Jahr 2021 in angemessenen Abständen, mindestens alle fünf Jahre, über die Entwicklung und die Lage der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsbericht).

(2) Der Mittelstandsbericht soll auch die Ergebnisse der eingeleiteten und durchgeführten Fördermaßnahmen und deren Auswirkungen darstellen sowie erforderlichenfalls Vorschläge für weitere Fördermaßnahmen enthalten.