Gesetze

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§ 4 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Ziele und Grundsätze der Förderung

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-9
Normtyp: Gesetz

§ 4 MFG – Vorrang der privaten Leistungserbringung

Die Verwaltungsträger im Sinne des § 3 sollen wirtschaftliche Leistungen ausschließlich dann erbringen, wenn sie dies zweckmäßiger und wirtschaftlicher als private Unternehmen können. Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.