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§ 2 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Ziele und Grundsätze der Förderung

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-9
Normtyp: Gesetz

§ 2 MFG – Mittelstandsdefinition

(1) Das Gesetz richtet sich vorrangig an kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (KMU). Die Zahl der Auszubildenden ist dabei nicht zu berücksichtigen. Der Jahresumsatz förderungswürdiger Unternehmen darf höchstens 50 Millionen Euro oder die Jahresbilanzsumme höchstens 43 Millionen Euro betragen.

Das Unternehmen darf nicht zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen sein, die diese Mittelstandsdefinition nicht erfüllen.

(2) Auf die Förderung der freien Berufe sind die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.