Gesetze

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§ 11 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-9
Normtyp: Gesetz

§ 11 MFG – Kooperationen

Das Land kann Kooperationen zwischen den Unternehmen und den Hochschulen im Lande mit dem Ziel fördern, technologisches Know-how schneller in die KMU zu vermitteln sowie mittelständische Partner zur Herstellung von an den Hochschulen neu entwickelten Produkten und Technologien zu finden. Zu den förderungswürdigen Kooperationen gehören auch die Durchführung und die Auswertung von Betriebsvergleichen.