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§ 10 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-9
Normtyp: Gesetz

§ 10 MFG – Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung sowie Technologie-Transfer

(1) Das Land hat mit einer an die sich wandelnden Bedürfnisse der Wirtschaft angepassten Strategie und dem Einsatz entsprechender Instrumente der Technologie und Innovationsförderung Rechnung zu tragen. Dabei soll besonderer Wert auf die Nutzbarmachung in der betrieblichen Praxis von KMU gelegt werden.

(2) Das Land soll die Förderung von Maßnahmen nach Absatz 1 an die Bedingung knüpfen, dass die Ergebnisse von Forschungen und Untersuchungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.