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§ 9 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-5
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 9 MFG – Kredite und Bürgschaften  (1)

(1) Das Land bzw. die öffentlichen Förderinstitutionen können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und bestehenden Richtlinien durch Kredite, Beteiligungen oder Bürgschaften, insbesondere zur Sicherung und Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen beitragen.

(2) Die Fördermaßnahmen werden unter Rückforderungsvorbehalt gestellt. Mittel können zurückgefordert werden, falls diese nicht für Maßnahmen verwendet werden, die eine dauerhafte Investition in Schleswig-Holstein beinhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. September 2011 durch § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244).