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§ 3 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Ziele und Grundsätze der Förderung

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-5
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 3 MFG – Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand (1)

(1) Die Behörden des Landes, die Kreise, die Ämter und die Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Programmen, Planungen, insbesondere auch bei raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen und Maßnahmen, die Zielsetzung dieses Gesetzes zu beachten.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. September 2011 durch § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244).