Gesetze

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§ 16 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen

V. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 77100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 16 MFG – Mittelstandsbericht

(1) Die Landesregierung erstattet dem Landtag regelmäßig, mindestens einmal im Laufe einer Wahlperiode, einen Bericht über die Lage der kleinen und mittleren Unternehmen.

(2) Der Bericht soll auch die Ergebnisse der eingeleiteten und durchgeführten Förderungsmaßnahmen und deren Auswirkungen darstellen sowie Vorschläge zur Weiterentwicklung der Förderungskonzeption enthalten.