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§ 14 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen

IV. Abschnitt – Andere Förderungsmaßnahmen

Titel: Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 77100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 14 MFG – Beteiligung an öffentlichen Aufträgen

(1) Am Verfahren zur Vergabe und Weitervergabe öffentlicher Aufträge sind kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen.

(2) Bei öffentlichen Aufträgen sind Leistungen, soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, schon bei der Ausschreibung und bei der freihändigen Vergabe nach Menge oder Art so in Teillose und nach dem Handwerks- oder Gewerbezweig in Fachlose zu zerlegen, dass sich kleine und mittlere Unternehmen an der Angebotsabgabe beteiligen können. Durch die Streuung von Aufträgen sind kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der bestehenden Vergabevorschriften in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

(3) Angebote von Arbeitsgemeinschaften von Unternehmen sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Unternehmen zuzulassen.

(4) Beauftragte Unternehmen sind für den Fall der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmen vertraglich zu verpflichten:

  1. 1.
    bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist,
  2. 2.
    Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
  3. 3.
    bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B), bei der Weitervergabe von Lieferleistungen die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL Teil B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
  4. 4.
    dem Nachunternehmen keine ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, als ihnen von dem öffentlichen Auftraggeber auferlegt worden sind.

Das zuständige Ministerium gibt die jeweils geltende Fassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - durch Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.