§ 13 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen
III. Abschnitt – Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung
§ 13 MFG – Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen
Das Land kann privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die öffentlich geförderte Beteiligungen bei kleinen und mittleren Unternehmen eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung Refinanzierungsmittel gewähren oder vermitteln.