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§ 12 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen

III. Abschnitt – Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung

Titel: Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 77100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 12 MFG – Rückbürgschaften

(1) Das Land gewährt Selbsthilfeeinrichtungen kleiner und mittlerer Unternehmen Rückbürgschaften für von diesen eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten kleiner und mittlerer Unternehmen. Auch kann es zu diesem Zweck Darlehn oder Zuschüsse zur Dotierung ihrer Haftungsfonds gewähren.

(2) Zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital können Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen Garantie leisten, Rückgarantien gewährt werden. Zur Dotierung ihrer Garantiefonds können Darlehn und Zuschüsse gewährt werden.