§ 11 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen
III. Abschnitt – Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung
§ 11 MFG – Finanzierungshilfen
Für die Gründung selbstständiger kleiner und mittlerer Unternehmen und die Anpassung an strukturelle Veränderungen zur Steigerung der Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit gewährt das Land Finanzierungshilfen und Bürgschaften. Die Vergabe der Mittel kann von der Durchführung einer Betriebsberatung oder der Vorlage eines Gutachtens durch Dritte abhängig gemacht werden.