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§ 9 MFG
Mittelstandsförderungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Unternehmensbezogene Förderung

Titel: Mittelstandsförderungsgesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MFG,RP
Gliederungs-Nr.: 70-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 MFG – Grundsätze der unternehmensbezogenen Förderung

(1) Die unternehmensbezogene Förderung nach diesem Gesetz soll die Eigeninitiative anregen und die Möglichkeiten der Selbsthilfe unterstützen, ohne die Eigenverantwortung und die Entscheidungsfreiheit des geförderten Unternehmens der mittelständischen Wirtschaft zu beeinträchtigen.

(2) Unternehmensbezogene Förderung setzt voraus, dass das geförderte Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet und eine angemessene Eigenleistung erbringt.

(3) Die unternehmensbezogene Förderung aufgrund dieses Gesetzes und sonstige Fördermaßnahmen des Landes und Dritter sind aufeinander abzustimmen. Es ist zu gewährleisten, dass die Förderung durch das Land subsidiär zu den durch private Unternehmen und Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft erbrachten Beratungs- und Betreuungsleistungen ist.

(4) Bei grundsätzlichen Fragen der Ausgestaltung der unternehmensbezogenen Förderung nach diesem Gesetz sollen die Kammern und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe beratend hinzugezogen werden.

(5) Träger der unternehmensbezogenen Förderung nach diesem Gesetz können staatliche Einrichtungen, die in Absatz 4 genannten Kammern und Organisationen sowie weitere Beratungsinstitutionen und Hochschulen sein.

(6) Bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Programmen und Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen, auch um auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Stellenmarktes hinzuwirken.