§ 3 MFG
Mittelstandsförderungsgesetz
Mittelstandsförderungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Ziel des Gesetzes und Grundsätze
§ 3 MFG – Finanzierung der Förderung, Haushaltsvorbehalt
(1) Die finanziellen Fördermaßnahmen durch das Land aufgrund dieses Gesetzes bestimmen sich nach den jeweiligen Haushaltsgesetzen, Haushaltsplänen und den für die jeweiligen Fördermaßnahmen erlassenen Ausführungsbestimmungen.
(2) Bei der Gestaltung der Fördermaßnahmen ist das europäische Beihilferecht zu beachten.
(3) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.