§ 12 MFG
Mittelstandsförderungsgesetz
Mittelstandsförderungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 12 MFG – Information des Landtags
Die Landesregierung berichtet dem Landtag über ihre mittelstandspolitischen Schwerpunkte. Das für die Mittelstandsförderung zuständige Ministerium legt jährlich einen statistischen Bericht auf der Basis der Daten des Statistischen Landesamtes über die Situation der mittelständischen Wirtschaft vor. Die Landesregierung kann zusätzliche Berichte vorlegen, um besondere Entwicklungen in der mittelständischen Wirtschaft zu berücksichtigen.