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§ 12 MFG
Mittelstandsförderungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Mittelstandsförderungsgesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MFG,RP
Gliederungs-Nr.: 70-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 MFG – Information des Landtags

Die Landesregierung berichtet dem Landtag über ihre mittelstandspolitischen Schwerpunkte. Das für die Mittelstandsförderung zuständige Ministerium legt jährlich einen statistischen Bericht auf der Basis der Daten des Statistischen Landesamtes über die Situation der mittelständischen Wirtschaft vor. Die Landesregierung kann zusätzliche Berichte vorlegen, um besondere Entwicklungen in der mittelständischen Wirtschaft zu berücksichtigen.