§ 11 MFG
Mittelstandsförderungsgesetz
Mittelstandsförderungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 11 MFG – Handlungsprogramm Mittelstand
Die Landesregierung beschließt in jeder Wahlperiode ein Handlungsprogramm Mittelstand, in dem wesentliche mittelstandspolitische Maßnahmen und Ziele festgelegt werden.