§ 9 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 2. Abschnitt – Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft
§ 9 MFG – Berufliche Bildung
Das Land fördert zur beruflichen Bildung von Unternehmern, Mitarbeitern und Auszubildenden der mittelständischen Wirtschaft
- 1.die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Kurse und Lehrgänge sowie sonstiger Maßnahmen, die der beruflichen Ausbildung oder Fortbildung dienen,
- 2.die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen, die der Ergänzung der beruflichen Ausbildung, der beruflichen Fortbildung oder der beruflichen Umschulung dienen, auf der Grundlage eines Entwicklungsprogramms für überbetriebliche Berufsbildungsstätten,
- 3.die Zusammenarbeit von Weiterbildungsträgern auf regionaler Ebene.