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§ 6 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 1. Abschnitt – Fördergrundsätze

Titel: Gesetz zur Mittelstandsförderung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MFG,BW
Gliederungs-Nr.: 707
Normtyp: Gesetz

§ 6 MFG – Koordinierung der Förderung

(1) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Fördermaßnahmen des Landes sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind Fördermaßnahmen des Bundes, der Europäischen Union und regionale Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung der Fördermaßnahmen und -verfahren sind die Erfordernisse der Transparenz und Konsistenz besonders zu beachten.

(2) Bei der Festlegung von Art und Umfang der Förderung von Maßnahmen werden die berührten Landesorganisationen der Wirtschaft beteiligt.