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§ 5 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 1. Abschnitt – Fördergrundsätze

Titel: Gesetz zur Mittelstandsförderung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MFG,BW
Gliederungs-Nr.: 707
Normtyp: Gesetz

§ 5 MFG – Hilfe zur Selbsthilfe

(1) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor.

(2) Eine staatliche Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel voraus, dass der Zuwendungsempfänger eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet.