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§ 21 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 3. Abschnitt – Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung

Titel: Gesetz zur Mittelstandsförderung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MFG,BW
Gliederungs-Nr.: 707
Normtyp: Gesetz

§ 21 MFG – Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen

(1) Das Land gewährt oder vermittelt privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die öffentlich geförderte Beteiligungen bei Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung Refinanzierungsmittel.

(2) Das Land gewährt, zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital, Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft Garantie leisten, Rückgarantien. Zur Dotierung ihrer Garantiefonds können Darlehn und Zuschüsse gewährt werden.