§ 19 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 3. Abschnitt – Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung
§ 19 MFG – Darlehn, Zuschüsse, Bürgschaften
Das Land gewährt, zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks, Finanzhilfen in Form von zinsgünstigen Darlehn, Zuschüssen und Bürgschaften an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft.