§ 18 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 2. Abschnitt – Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft
§ 18 MFG – Sonstige Fördermaßnahmen
Das Land kann im Rahmen des Staatshaushaltsplans Förderung entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes in weiteren Bereichen betreiben, wenn dies einem dringenden Bedürfnis der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und dem Interesse des Landes dient.