Gesetze

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§ 16 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 2. Abschnitt – Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft

Titel: Gesetz zur Mittelstandsförderung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MFG,BW
Gliederungs-Nr.: 707
Normtyp: Gesetz

§ 16 MFG – Messen und Ausstellungen

Das Land kann die Beteiligung von Unternehmensgruppen der mittelständischen Wirtschaft an Messen und Ausstellungen fördern.