§ 13 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 2. Abschnitt – Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft
§ 13 MFG – Erschließung ausländischer Märkte
Das Land fördert, um Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft den Zugang zu ausländischen Märkten zu erleichtern, insbesondere Maßnahmen von Unternehmensgruppen zur Markterkundung und Markterschließung, wie Gruppenbeteiligungen an internationalen Fachmessen im Ausland sowie die Errichtung und den Betrieb von Kontaktstellen im Ausland durch inländische Unternehmensgruppen ("Firmenpools").