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§ 13 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 2. Abschnitt – Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft

Titel: Gesetz zur Mittelstandsförderung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MFG,BW
Gliederungs-Nr.: 707
Normtyp: Gesetz

§ 13 MFG – Erschließung ausländischer Märkte

Das Land fördert, um Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft den Zugang zu ausländischen Märkten zu erleichtern, insbesondere Maßnahmen von Unternehmensgruppen zur Markterkundung und Markterschließung, wie Gruppenbeteiligungen an internationalen Fachmessen im Ausland sowie die Errichtung und den Betrieb von Kontaktstellen im Ausland durch inländische Unternehmensgruppen ("Firmenpools").