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§ 5 MessEV
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen

Titel: Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MessEV
Gliederungs-Nr.: 7141-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 MessEV – Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen

(1) Auf Messgeräte oder Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden

  1. 1.

    zur Ermittlung von leitungsgebundenen Leistungen

    1. a)

      in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner dienen,

    2. b)

      für Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 2 000 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,

    3. c)

      für Flüssigkeiten außer Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 600 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,

    4. d)

      für die Mengenmessung von Brenngasen, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 150 000 Kubikmeter pro Stunde im Normzustand ausgelegt sind,

    5. e)

      für Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 Kilowattstunden pro Kubikmeter, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder für Druckluft oder andere Gase außer für Brenngase, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Messgeräte durch fachkundiges Personal von Lieferer und Empfänger gemeinsam überwacht werden,

    6. f)

      für Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 123 Kilovolt oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 Kiloampere,

    7. g)

      für die Wärmemenge, zu deren Bestimmung Messgeräte in Form von Kälte- oder Wärmezählern erforderlich sind, die zumindest für eine Nennleistung von 10 Megawatt ausgelegt sind;

    wird die Abgabe von leitungsgebundenen Leistungen an einen Partner mit mehreren Messgeräten in einer Messstation ermittelt, so sind die genannten maximalen Durchflusswerte auf die Summe der Maximalwerte der einzelnen Messgeräte anzuwenden,

  2. 2.

    bei der Abgabe von Beton

    1. a)

      zur Bestimmung der Dichte von Beton,

    2. b)

      zur Bestimmung des Volumens von Beton,

  3. 3.

    beim Ausschank von

    1. a)

      Mischgetränken, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden oder deren wesentlicher Bestandteil eine gefrorene oder halbgefrorene Flüssigkeit ist,

    2. b)

      Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränken,

    3. c)

      schäumenden Getränken, sofern nichtdurchsichtige Ausschankmaße verwendet werden und gewährleistet ist, dass auf Verlangen des Kunden in seiner Anwesenheit die Füllmenge mittels eines Umfüllmaßes überprüft wird und er auf diese Möglichkeit deutlich sichtbar hingewiesen wird,

  4. 4.

    bei Schiffen, um die Masse der Ladung und das Volumen des Wassers zu bestimmen, das durch die Schiffe verdrängt wird,

  5. 5.

    in landwirtschaftlichen Betrieben zur Ermittlung der Mengen flüssiger oder verflüssigter Düngemittel, wenn es sich um nichtstationäre Volumenmessanlagen handelt,

  6. 6.

    in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an öffentlichen Tankstellen zur Bestimmung des Volumens oder der Masse von Schmier- oder Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kältemittel für Klimaanlagen, Frostschutzmittel oder Scheibenwaschwasser,

  7. 7.

    in Sammelfahrzeugen für Altöl zur Ermittlung der Menge aufgenommenen Altöls,

  8. 8.

    im Vermessungswesen, wenn Messgeräte verwendet werden, die den Vorschriften des öffentlichen Vermessungswesens entsprechen,

  9. 9.

    in der Bundeswehr und in anderen in Deutschland befindlichen Streitkräften anderer Nationen bei der Ermittlung von Leistungen, die zwischen Streitkräften verschiedener Nationen ausgetauscht werden,

  10. 10.

    in gemeinnützigen Sportvereinen zur Bestimmung von Leistungen, die der Ausübung des Vereinszwecks dienen, sofern die Leistungen zum Selbstkostenpreis abgegeben werden und ein gut sichtbarer Hinweis auf die Ausnahme vom Mess- und Eichgesetz und von dieser Verordnung vor der Vornahme der Leistung gegeben ist,

  11. 11.

    zur Ermittlung von Leistungen, die einen Betrag von 5 Euro je Geschäftsvorgang nicht überschreiten, soweit der Verwender glaubhaft machen kann, dass ein Jahresumsatz von nicht mehr als 2 000 Euro mit Leistungen erwirtschaftet wird, die durch entsprechende Messgeräte ermittelt werden; die Regelung gilt nicht für Ausschankmaße; die vorgenannten Werte für Geschäftsvorgang und Jahresumsatz verändern sich alle drei Jahre entsprechend der Preisentwicklung; die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht hierzu im Bundesanzeiger jeweils im März des darauf folgenden Jahres die anhand der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland für die abgelaufenen drei Kalenderjahre ermittelten Beträge. (1)

Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für Messgeräte anzuwenden, die an ein Brennwert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruktionssystem angeschlossen sind, dessen Verwendung dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterfällt oder die zur Bestimmung von Messgrößen nach § 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden.

(2) Im amtlichen Verkehr sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden,

  1. 1.

    im öffentlichen Vermessungswesen oder im Markscheidewesen,

  2. 2.

    auf als Normale verwandte Geräte oder Prüfungshilfsmittel der für den Vollzug des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen,

  3. 3.

    auf Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts, sofern sie ausschließlich zu Vortestzwecken verwendet werden,

  4. 4.

    bei der Bestimmung von Messgrößen im Zusammenhang mit Alkohol, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und seinen Ausführungsbestimmungen,

  5. 5.

    für steuerliche Zwecke, um die Menge von Alkohol oder Alkohol-Wasser-Mischungen zu erfassen,

  6. 6.

    für sonstige Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht,

  7. 7.

    zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, für Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke,

  8. 8.

    bei der Verwendung von Messgeräten für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs,

  9. 9.

    zur Durchführung sonstiger öffentlicher Überwachungsaufgaben.

Die Ausnahmen gemäß Satz 1 Nummer 6, 7 und 9 sind nur anwendbar, wenn

  1. 1.

    in anderer Weise als nach dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer genaueren Bestimmung von Messwerten führt als dies mit einem für den Verwendungszweck geeigneten Messgerät, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht, erreicht wird und die metrologische Rückführung des auszunehmenden Messgeräts gewährleistet ist; die Regelung ist nicht anzuwenden für Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs; oder

  2. 2.

    die Messrichtigkeit der Geräte für den Bereich, in dem sie bei der Durchführung der amtlichen Aufgabe verwendet werden, ohne Bedeutung ist.

(3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden auf in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte oder mit ihnen ermittelte Messwerte, wenn der Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendes Messgerät kontrolliert wird.

(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern spezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.

(5) Die Beweislast dafür, dass die Verwendung eines Messgeräts oder eines Messwerts eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach den Absätzen 1 bis 4 darstellt, trägt der Verwender.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Beträge für den Geschäftsvorgang und für den Jahresumsatz nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 der Mess- und Eichverordnung

Vom 24. März 2021 (BAnz AT 14.04.2021 B12)

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) die ermittelten Beträge für den Geschäftsvorgang und für den Jahresumsatz.

Die vom Statistischen Bundesamt ermittelten und veröffentlichten jahresdurchschnittlichen Änderungen des Verbraucherpreisindexes jeweils zum Vorjahr betragen für das Jahr 2018 1,8 %, für das Jahr 2019 1,4 % und für das Jahr 2020 0,5 %. Daraus resultiert eine Änderung des Verbraucherpreisindexes für die letzten drei Kalenderjahre von 3,74 %.

Die ermittelten Beträge entsprechen 5,32 Euro für den Geschäftsvorgang und 2129,16 Euro für den Jahresumsatz.