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§ 32 MessEV
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Pflichten der Verwender → Unterabschnitt 3 – Öffentliche Waage

Titel: Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MessEV
Gliederungs-Nr.: 7141-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 MessEV – Nachweis des Wägeergebnisses

(1) Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat. Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

  1. 1.

    die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,

  2. 2.

    Ort und Datum der Wägung,

  3. 3.

    der Auftraggeber der Wägung,

  4. 4.

    die Art des Wägegutes,

  5. 5.

    beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,

  6. 6.

    bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,

    1. a)

      der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie

    2. b)

      das ermittelte Wägeergebnis.

(2) Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.