§ 31 MessEV
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Pflichten der Verwender → Unterabschnitt 3 – Öffentliche Waage
§ 31 MessEV – Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass
- 1.
diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
- 2.
sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.