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§ 21 MessEV
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung

Titel: Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MessEV
Gliederungs-Nr.: 7141-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 MessEV – EG-Ersteichung

(1) Die EG-Ersteichung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. EG-Ersteichungen können auch von staatlich anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse durchgeführt werden.

(2) Wird die EG-Ersteichung eines Messgeräts beantragt, für das eine erforderliche EG-Bauartzulassung von einer anderen Stelle als der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilt worden ist, ist der zuständigen Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Ausfertigung des Zulassungsscheins in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Für die Durchführung der EG-Ersteichung, einschließlich der Kennzeichnung, sind die Regelungen des Artikels 9 und des Anhangs II Nummer 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.

(4) Im Verfahren der EG-Ersteichung sind ferner zu beachten die Bestimmungen

  1. 1.

    der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kaltwasserzähler,

  2. 2.

    der Nummer 6 des Anhangs der Richtlinie 86/217/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen,

  3. 3.

    des Kapitels I, Buchstabe B Nummer 9.2, des Kapitels II Nummer 8 und des Kapitels III Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 71/318/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Gaszähler,

  4. 4.

    der Nummern 10.2 und 11 des Anhangs der Richtlinie 73/362/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Längenmaße,

  5. 5.

    der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Wasserzähler - Kaltwasser,

  6. 6.

    der Nummer 11 des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 75/410/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Förderbandwaagen,

  7. 7.

    Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 76/891/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Elektrizitätszähler,

  8. 8.

    Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 77/95/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Fahrpreisanzeiger,

  9. 9.

    Nummer 3.2 des Anhangs der Richtlinie 77/313/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten,

  10. 10.

    Nummer 8 des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 78/1031/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kontroll- und Sortierwaagen,

  11. 11.

    Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 79/830/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Wasserzähler - Warmwasser.

Bei EG-Ersteichungen ab dem 1. Dezember 2015 ist der Wortlaut der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften in der am 30. November 2015 geltenden Fassung anzuwenden, der in Satz 1 Nummer 3 bis 11 genannten Vorschriften in der am 30. Oktober 2006 geltenden Fassung.