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§ 54 MessEG
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Metrologische Überwachung → Unterabschnitt 2 – Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten

Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MessEG
Gliederungs-Nr.: 7141-8
Normtyp: Gesetz

§ 54 MessEG – Grundsätze der Verwendungsüberwachung

(1) 1Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des Abschnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung). 2Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere

  1. 1.

    das ordnungsgemäße Aufstellen und die Eignung des Messgeräts für den vorgesehenen Verwendungszweck,

  2. 2.

    das ordnungsgemäße Verwenden des Messgeräts entsprechend den Angaben des Herstellers und das Verwenden des ordnungsgemäßen Zubehörs sowie das Vorhandensein der Gebrauchsanleitung und der vorgeschriebenen Dokumente,

  3. 3.

    die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Sicherung des Messgeräts,

  4. 4.

    nachträgliche Veränderungen am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen,

  5. 5.

    das ordnungsgemäße Anzeigen des Messergebnisses und dessen ordnungsgemäße Speicherung, Weitergabe und das Verwenden,

  6. 6.

    die verwendete Software.

(2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwendungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchführung von Eichungen nach § 37.

(3) Die Behörden haben eine wirksame Überwachung zu gewährleisten.

Zu § 54: Geändert durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1663).