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§ 42 MessEG
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MessEG
Gliederungs-Nr.: 7141-8
Normtyp: Gesetz

§ 42 MessEG – Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

(2) Andere Verkaufseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden,

  2. 2.

    unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts und

  3. 3.

    Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung tatsächlich enthält,

  2. 2.

    Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll.