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§ 1 MessEG
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MessEG
Gliederungs-Nr.: 7141-8
Normtyp: Gesetz

§ 1 MessEG – Anwendungsbereich des Gesetzes

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

  1. 1.

    Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,

  2. 2.

    Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,

  3. 3.

    Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,

  4. 4.

    Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,

  5. 5.

    Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.