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§ 51 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 51 MedienG LSA – Finanzierung durch Rundfunkbeiträge und durch Verwaltungskosten

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann den in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Anteil für die Finanzierung folgender Aufgaben verwenden:

  1. 1.

    Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,

  2. 2.

    die Förderung Offener Kanäle,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Förderung von Formen der nicht kommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und

  6. 6.

    die Förderung von Projekten zur Erweiterung der Medienkompetenz.

(2) Soweit die Medienanstalt Sachsen-Anhalt den ihr zustehenden Anteil am einheitlichen Rundfunkbeitrag nicht nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, steht er dem Mitteldeutschen Rundfunk nach Maßgabe der Regelung des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 12. Dezember 1991 (GVBl. LSA S. 478), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 706) in der jeweils geltenden Fassung, zu.

(3) Die Höhe des dem Mitteldeutschen Rundfunk nach Absatz 2 zustehenden Betrages ergibt sich aus der von der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Ministerium der Finanzen genehmigten Jahresrechnung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Der Betrag wird mit der Veröffentlichung der genehmigten Jahresrechnung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zur Zahlung fällig. Nach Beschlussfassung der Versammlung über die Jahresrechnung kann der Mitteldeutsche Rundfunk eine angemessene Abschlagszahlung verlangen.

(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erhebt Verwaltungskosten für Amtshandlungen nach diesem Gesetz aufgrund einer von ihr zu erlassenden Kostensatzung. Für Amtshandlungen nach Maßgabe der §§ 35 und 36 des Rundfunkstaatsvertrages und nach Maßgabe der §§ 16 und 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages erhebt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt Verwaltungskosten auf der Grundlage von ihr nach Maßgabe von § 35 Abs. 10 und 11 des Rundfunkstaatsvertrages zu erlassender Satzungen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kirchen und die anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und die öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaften nicht beitragsbefreit sind. Satzungen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde und des Ministeriums der Finanzen.