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§ 44 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 44 MedienG LSA – Arbeitsweise der Versammlung

(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen worden sind und mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Versammlung zur Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der erneuten Ladung hingewiesen worden ist.

(3) Die Versammlung fasst Beschlüsse

  1. 1.
  2. 2.

    im Übrigen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Direktor der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nimmt an den Sitzungen der Versammlung teil.

(5) Die Rundfunkveranstalter oder deren Vertreter sowie die für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen können nach näherer Entscheidung der Versammlung an deren Sitzungen teilnehmen, soweit die von ihnen veranstalteten Rundfunkprogramme betroffen sind. Auf Verlangen der Versammlung sind die Rundfunkveranstalter und die für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen hierzu verpflichtet.

(6) Die zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen der Versammlung einen Vertreter zu entsenden, der jederzeit zu hören ist.