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§ 43 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 43 MedienG LSA – Aufgaben der Versammlung

(1) Die Versammlung ist vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig,

  1. 1.

    für die Aufgabe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt als Aufsichtsbehörde über Telemedien nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 59 Abs. 2 und 6 des Rundfunkstaatsvertrages,

  2. 2.

    im Bereich des Jugendmedienschutzes gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit:

    1. a)

      § 9 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages mit den übrigen Landesmedienanstalten im Benehmen mit den nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Zweiten Deutschen Fernsehen übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zu erlassen,

    2. b)

      § 15 Abs. 2 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gemeinsam mit den zuständigen Organen der übrigen Landesmedienanstalten mit den nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages durchzuführen,

    3. c)

      § 17 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über die Zuleitung eines Prüffalles an die KJM zu beschließen,

    4. d)

      § 17 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Berichte der KJM auszuwerten,

    5. e)

      sonstigen, die Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt begründenden Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Aufgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wahrzunehmen, soweit die Zuständigkeiten des Vorstands nach § 46 und der KJM nicht betroffen sind,

  3. 3.

    dem Landtag über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 zu berichten,

  4. 4.

    Aufgaben nach § 4 Abs. 3 und 4 wahrzunehmen,

  5. 5.

    die Organisation der Regionalfensterprogramme mit den übrigen Landesmedienanstalten nach § 8 abzustimmen,

  6. 6.

    Zuständigkeiten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach § 9 wahrzunehmen,

  7. 7.

    über die Zulassung, die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens bei der Verlängerung einer Zulassung, die Verlängerung und das Ruhen einer Zulassung zu entscheiden und nachträgliche Änderungen der mit der Zulassung erfolgten Festlegungen nach § 17 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 zu bewilligen sowie Ausnahmen nach § 10 Abs. 2 zu genehmigen,

  8. 8.

    unbeschadet der Regelungen der §§ 20 bis 39a des Rundfunkstaatsvertrages Feststellungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 zu treffen und gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 über Anträge auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu Entscheiden,

  9. 9.

    zur Bestimmung eines Mitglieds der Medienanstalt Sachsen-Anhalt für den Wahlvorschlag zur Berufung der Mitglieder der KEK nach § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 8 des Rundfunkstaatsvertrages,

  10. 10.

    für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 des Rundfunkstaatsvertrages,

  11. 11.

    für das Zur-Verfügung-Stellen der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für die Organe nach § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 10 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages,

  12. 12.

    für den Erlass einer Satzung zur Finanzierung und Wirtschaftsführung der Organe nach § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 10 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages,

  13. 13.

    für den Erlass einer Satzung zur Kostenerhebung im Rahmen des Regelungsgegenstandes des § 35 Abs. 11 des Rundfunkstaatsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 11 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages,

  14. 14.

    Aufgaben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bei Pilotprojekten und der Medienforschung gemäß § 20 wahrzunehmen,

  15. 15.

    eine Satzung über Offene Kanäle nach Maßgabe von § 21 Abs. 1 und 7 zu erlassen,

  16. 16.

    über die Ablehnung von Beiträgen oder Sendungen nach § 21 Abs. 2 zu beschließen,

  17. 17.

    über die Festlegung der unentgeltlichen Nutzung eines Fernsehkanals für einen Offenen Kanal gemäß § 21 Abs. 5 zu beschließen,

  18. 18.

    gemäß § 21 Abs. 6 Satz 6 den Aufbau und den Betrieb Offener Kanäle zu fördern,

  19. 19.

    gemäß § 22 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks die Nutzung der ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten zu bestimmten Zeiten auch für Offene Kanäle festzulegen,

  20. 20.

    eine Satzung zum nicht kommerziellen lokalen Hörfunk nach § 22 Abs. 5 zu erlassen,

  21. 21.

    Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern über die Lieferung von Programmteilen nach § 22 Abs. 6 Satz 1 und Verträge mit Sendernetzbetreibern nach § 22 Abs. 6 Satz 2 zu genehmigen,

  22. 22.

    Entscheidungen über Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht und ihrer Verlängerung nach § 25 Abs. 2 zu treffen,

  23. 23.

    über Beschwerden in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 2 zu beschließen,

  24. 24.

    in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages den Programmbeirat zu hören und in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages Mitteilungen auszuwerten und nach Maßgabe von § 32 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrages Entscheidungen zu treffen und sonstige Aufgaben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach § 32,

  25. 25.

    Übergangsfristen nach § 30 Abs. 2 einzuräumen,

  26. 26.

    über Vereinbarungen zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach § 33 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 3 Satz 7 in Verbindung mit Satz 5 sowie über Stellungnahmen an die zuständige oberste Landesbehörde nach § 33 Abs. 3, 4, 7 und 9 zu beschließen,

  27. 27.

    über die Abgabe von Anträgen an die zuständige oberste Landesbehörde auf Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten gemäß § 33 Abs. 3 zu beschließen,

  28. 28.

    über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Maßgabe von § 19 Abs. 2 Satz 6, § 33 Abs. 4, § 33b und § 35 Abs. 2 Satz 3 und 4 zu beschließen,

  29. 29.

    auf Übertragungskapazitäten nach § 33 Abs. 7 zu verzichten,

  30. 30.

    im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Aufgaben nach § 33b wahrzunehmen,

  31. 31.

    nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 über den Abschluss einer Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und privaten Rundfunkveranstaltern über das Vorliegen der Voraussetzungen und über die Maßnahmen für eine Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragungstechnik zu entscheiden,

  32. 32.

    die Öffentlichkeit über Umstellungsmaßnahmen auf die digitale Übertragungstechnik gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 zu informieren,

  33. 33.

    in einem gemeinsamen Bericht mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern nach jeweils zwei Jahren die zuständige oberste Landesbehörde über den Sachstand der Umstellungsmaßnahmen im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 und der Überprüfung der in § 39 bestimmten Regelungen zu informieren,

  34. 34.

    nach Maßgabe der §§ 36, 37 und 38b im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt über die Belegung der Kabelkanäle und Plattformen mit Rundfunkprogrammen sowie vergleichbaren Telemedien zu entscheiden und hierzu notwendige Auskünfte und Unterlagen von den Antragstellern einzuholen und auszuwerten,

  35. 35.

    im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Aufgaben der Landesmedienanstalt nach den §§ 38a bis 38f wahrzunehmen,

  36. 36.

    die Hauptsatzung nach § 40 Abs. 2 Satz 4 und Satzungen nach § 40 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1, § 51 Abs. 4 Satz 1 und § 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 1 und 3 zu erlassen,

  37. 37.

    die Aufgaben nach § 40 Abs. 5 wahrzunehmen,

  38. 38.

    Wahrnehmung der Aufgaben des § 41 Abs. 1, soweit der Aufgabenbereich des Vorstands nach § 46 nicht betroffen ist,

  39. 39.

    gemäß § 41 Abs. 2 über die Unterstützung medienpädagogischer Maßnahmen und sonstiger Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz, des Jugendmedienschutzes und des Medienstandorts Sachsen-Anhalt zu beschließen,

  40. 40.

    Mitteldeutschland als länderübergreifenden Medienstandort im Rahmen eines Arbeitskreises der mitteldeutschen Landesmedienanstalten nach Maßgabe von § 41 Abs. 4 zu fördern und mit den übrigen Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland zusammenzuarbeiten,

  41. 41.

    gemäß § 41 Abs. 5 über die Beteiligung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt an privatrechtlichen Unternehmen zu beschließen,

  42. 42.

    den Verlust der Mitgliedschaft nach § 42 Abs. 8 festzustellen,

  43. 43.

    den Haushaltsplan gemäß § 50 Abs. 2 festzustellen,

  44. 44.

    für die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands nach § 50 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt,

  45. 45.

    die zweijährige Finanzplanung nach § 50 Abs. 5 zu beschließen,

  46. 46.

    Entscheidungen nach § 51 Abs. 1 zu treffen,

  47. 47.

    Richtlinien nach § 53 Abs. 1 zu beschließen,

  48. 48.

    die Aufgaben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach Abschnitt 7 dieses Gesetzes, unter Berücksichtigung der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 5, unbeschadet der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und des § 55 wahrzunehmen,

  49. 49.

    Ordnungswidrigkeiten gemäß § 63 Abs. 3 und nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu ahnden und

  50. 50.

    Bestimmungen nach § 63 Abs. 4 zu treffen.

(2) Die Versammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Sie entscheidet über die Ernennung und Entlassung der Beamten und ihre Versetzung in den Ruhestand und beschließt über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern. Die Befugnis kann durch die Hauptsatzung für bestimmte Gruppen von Bediensteten auf den Vorstand übertragen werden.

(3) Die Versammlung bestellt den Direktor. Ferner bestimmt die Versammlung vorbehaltlich der Regelungen des § 49 den Aufgabenbereich des Direktors in der Hauptsatzung.