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§ 41 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 41 MedienG LSA – Aufgaben und Beteiligungen

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt nimmt alle Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist. Hierzu gehören zuzüglich der in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Aufgaben unter anderem:

  1. 1.

    Entscheidung über die Zulassung privater Rundfunkveranstalter,

  2. 2.

    Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter, die privaten Anbieter von Telemedien, die Anbieter, die Anbieter von Plattformen und die Betreiber von technischen Übertragungseinrichtungen,

  3. 3.

    Entscheidungen im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen und auf Plattformen,

  4. 4.

    Entscheidungen über die Förderung der Bürgermedien einschließlich ihrer Verbreitung und über die Förderung von Projekten zur Erweiterung der Medienkompetenz,

  5. 5.

    Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Rundfunks,

  6. 6.

    Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Gewinnung zusätzlicher und zur Verbesserung der Nutzung vorhandener Übertragungskapazitäten,

  7. 7.

    Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben der Nummern 1 bis 6 und der Absätze 2 bis 4,

  8. 8.

    Ausübung der Aufsicht im Bereich des Verbraucherschutzes im Rahmen von Artikel 3 des Zweiten Medienrechtsänderungsgesetzes und

  9. 9.

    Wahrnehmung von sonstigen private Medien betreffenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

Für bundesweite Angebote richtet sich die Zuständigkeitsverteilung unter den Landesmedienanstalten nach den §§ 20a bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt soll medienpädagogische Maßnahmen unterstützen und sonstige Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz, des Jugendmedienschutzes und des Medienstandorts Sachsen-Anhalts - besonders durch Förderung von Einrichtungen, Projekten und Veranstaltungen - ergreifen.

(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt unterstützt die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik in Zusammenarbeit mit den betroffenen Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien, Anbietern von Plattformen, Betreibern von Kabelanlagen, sonstigen Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen und der Geräteindustrie und fördert die rundfunktechnische Infrastruktur für digitalisierte Übertragungstechniken und neuartige Übertragungstechniken nach Maßgabe ihres Haushaltes.

(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt fördert die Zusammenarbeit mit den übrigen mitteldeutschen Landesmedienanstalten im Rahmen eines Arbeitskreises zur Stärkung der Bedeutung Mitteldeutschlands als länderübergreifender Medienraum. Darüber hinaus arbeitet sie mit den anderen Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland zusammen.

(5) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an privatrechtlichen Unternehmen bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Die Unternehmen müssen die Rechtsform einer juristischen Person besitzen und deren Satzung einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen. Bei der Beteiligung soll sich die Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium sichern. Der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt kann bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt ihre Beteiligungen an den Unternehmen prüfen.