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§ 36 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Übertragungskapazitäten

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 36 MedienG LSA – Rangfolge der Kabelkanalbelegung bei der Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien

(1) Werden Rundfunkprogramme durch Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik verbreitet oder weiterverbreitet, so hat der Betreiber der Kabelanlage die Rundfunkprogramme in folgender Rangfolge den Kabelanschlüssen zuzuführen:

  1. 1.

    die Rundfunkprogramme der nach § 12 zugelassenen Rundfunkveranstalter, die aufgrund eines sonstigen Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt veranstalteten Rundfunkprogramme sowie Offene Kanäle und nicht kommerziellen lokalen Hörfunk und private lokale und regionale Fernsehprogramme im jeweils zugelassenen Verbreitungsgebiet,

  2. 2.

    die nach § 37 Abs. 1 weiterverbreiteten Rundfunkprogramme. Unter diesen haben Vollprogramme Vorrang vor Spartenprogrammen. Reicht die Kapazität der betreffenden Kabelanlage nicht aus, um alle gleichrangigen Rundfunkprogramme weiterzuverbreiten, richtet sich die Auswahl nach folgenden Kriterien:

    1. a)

      dem Beitrag des jeweiligen Rundfunkprogramms zur Meinungsvielfalt und

    2. b)

      der Nachfrage der Anschlussinhaber der Kabelanlage nach den zur Auswahl stehenden Rundfunkprogrammen.

Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Kabelanlagen, an die weniger als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind. Das jeweils nachrangige Kriterium kommt erst zur Anwendung, wenn bei Anwendung des jeweils vorrangigen Kriteriums mehrere Rundfunkveranstalter in gleicher Weise für die Auswahlentscheidung in Betracht kommen. Telemedien sind nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 Satz 1 angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Betreiber einer mit analoger Übertragungstechnik arbeitenden Kabelanlage entscheidet in eigener Verantwortung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben über die Belegung der Kabelkanäle. Der Betreiber einer Kabelanlage hat die Verbreitung von Fernsehprogrammen oder Telemedien der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mindestens zwei Monate vor dem Beginn des Betriebs der Kabelanlage unter Vorlage eines Belegungsplanes und seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Entspricht der Belegungsplan nicht den rechtlichen Anforderungen, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme und der Telemedien durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Zuvor ist dem Betreiber der Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderungen der Belegung gilt die Regelung der Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Regelung des § 38d gilt für Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik entsprechend.

(4) Soweit Fernsehprogramme, Hörfunkprogramme oder Telemedien in digitalisierter Weise verbreitet oder weiterverbreitet werden, richten sich die Rangfolge der Kabelkanalbelegung und verfahrensrechtliche Vorgaben nach § 38b.