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§ 33 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Übertragungskapazitäten

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 33 MedienG LSA – Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten

(1) Die Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten erfolgt entweder an einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter oder an die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Im Falle der anteiligen Nutzbarkeit einer terrestrischen Übertragungskapazität erfolgt deren Zuordnung entweder vollständig an einen Zuordnungsempfänger im Sinne von Satz 1 oder anteilig an einen oder mehrere öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Die Zuordnung einer terrestrischen Übertragungskapazität zur anteiligen Nutzung durch mehrere Rundfunkveranstalter setzt voraus, dass Inhalt und Umfang der anteiligen Nutzung der betreffenden terrestrischen Übertragungskapazität zum Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Landesbehörde über die Zuordnung dieser Übertragungskapazität zwischen den Zuordnungsempfängern der betreffenden Übertragungskapazität vertraglich geregelt sind. Vereinbarungen im Sinne von Satz 3 können von den Vertragsparteien nach erfolgter Zuordnung der betreffenden Übertragungskapazität im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde geändert werden. Die Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten erfolgt im Rahmen der Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes.

(2) Zuordnungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten erfolgen für die Dauer von längstens 20 und mindestens fünf Jahren. Die Regelungen des Abschnitts 2 finden Anwendung. In diesem zeitlichen Rahmen dürfen Zuordnungen von analog-terrestrischen Übertragungskapazitäten im Ultrakurzwellenbereich bis längstens zum 31. Dezember 2025 vorgenommen werden.

(3) Beantragen ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter oder die Medienanstalt Sachsen-Anhalt bei der zuständigen obersten Landesbehörde die Zuordnung einer terrestrischen Übertragungskapazität, die von der Bundesnetzagentur noch nicht koordiniert ist, so haben sie jeweils den Versorgungsbedarf nachzuweisen. Hierbei haben sie Angaben über das Gebiet, in dem die terrestrische Übertragungskapazität genutzt werden soll, zum Zeitraum der vorgesehenen Nutzung, zur Übertragungsqualität und zum Versorgungsumfang zu machen. Die zuständige oberste Landesbehörde teilt der Bundesnetzagentur den Versorgungsbedarf mit. Für den Fall, dass nach Angabe der Bundesnetzagentur der Versorgungsbedarf erfüllbar ist, holt die zuständige oberste Landesbehörde zu dem Antrag auf Zuordnung im Sinne von Satz 1 Stellungnahmen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt ein. Die zuständige oberste Landesbehörde wirkt auf eine Verständigung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt hin. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt befragt ihrerseits die von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalter sowie die nach Kenntnis der Medienanstalt Sachsen-Anhalt an der Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien im Verbreitungsgebiet im Sinne von Satz 2 interessierten privaten Rundfunkveranstalter und privaten Anbieter von Telemedien. Kommt eine Verständigung zustande, ordnet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses die zu koordinierende terrestrische Übertragungskapazität nach Maßgabe der Verständigung unter dem Vorbehalt der abschließenden Koordinierung und Zuteilung der terrestrischen Übertragungskapazität durch die Bundesnetzagentur zu. Kommt eine Verständigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses über die Zuordnung vorbehaltlich der Koordinierung und Zuteilung der betreffenden terrestrischen Übertragungskapazität durch die Bundesnetzagentur. Bei der Zuordnungsentscheidung ist in dem Fall, dass eine Verständigung nicht zustande kommt, die flächendeckende Grundversorgung des Landes Sachsen-Anhalt mit Rundfunkprogrammen öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, die Schaffung eines vielfältigen Rundfunkprogrammangebotes privater Rundfunkveranstalter sowie die Förderung des publizistischen Wettbewerbs zu gewährleisten. Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die für die Verbreitung in Sachsen-Anhalt bestimmt sind, sowie für die Rundfunkprogramme nach § 12 Abs. 1 Satz 1 sind Übertragungskapazitäten vorrangig zur Verfügung zu stellen. Reichen die vorhandenen terrestrischen Übertragungskapazitäten nicht aus, ist zunächst die Grundversorgung durch die für die Verbreitung in Sachsen-Anhalt bestimmten Rundfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu gewährleisten.

(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt weist ihr von der zuständigen obersten Landesbehörde zugeordnete terrestrische Übertragungskapazitäten an private Rundfunkveranstalter nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 zu. Soweit Übertragungskapazitäten nicht zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen, von Offenen Kanälen, von nicht kommerziellem lokalen Hörfunk oder von Sendungen nach § 23 benötigt werden, kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt solche Übertragungskapazitäten privaten Anbietern von Telemedien auf Antrag zuweisen. Die Zuweisung an private Anbieter von Telemedien erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren und kann auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat Zuweisungsentscheidungen für Telemedien unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit und des Diskriminierungsverbotes zu treffen. Die Zuweisung erfolgt vorbehaltlich der abschließenden Koordinierung und Zuteilung der terrestrischen Übertragungskapazität durch die Bundesnetzagentur. Im Falle der Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten an private Rundfunkveranstalter oder private Anbieter von Telemedien befragt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt den von ihr nach Abschnitt 2 bestimmten Zuweisungsempfänger hinsichtlich der von ihm getroffenen Auswahl des Sendernetzbetreibers. Der Sendernetzbetrieb kann auch von privaten Rundfunkveranstaltern und von privaten Anbietern von Telemedien im Sinne von Satz 6 selbst durchgeführt werden. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt teilt der zuständigen obersten Landesbehörde die von ihr getroffene Entscheidung über die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten und die vom Zuweisungsempfänger erfolgte Auswahl des Sendernetzbetreibers mit.

(5) Ist Zuordnungsempfänger ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, teilt dieser der zuständigen obersten Landesbehörde mit, ob und gegebenenfalls welchen Sendernetzbetreiber er ausgewählt hat oder ob er den Sendernetzbetrieb selbst durchführen will.

(6) Die zuständige oberste Landesbehörde teilt der Bundesnetzagentur den im Zuordnungs- und Zuweisungsverfahren zur alleinigen Nutzung der betreffenden terrestrischen Übertragungskapazität bestimmten Veranstalter (Inhalteanbieter), den von ihm ausgewählten Sendernetzbetreiber und die Dauer der medienrechtlichen Zuordnung und Zuweisung der terrestrischen Übertragungskapazität mit. Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet den Zuordnungsempfänger über das Ergebnis der von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Absatzes 3 vorgenommenen Koordinierung.

(7) Zuordnungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten können von der zuständigen obersten Landesbehörde widerrufen werden, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter oder die Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf ihnen jeweils zugeordnete terrestrische Übertragungskapazitäten verzichten oder diese nicht innerhalb eines Jahres seit der Zuordnung nutzen oder ihre Nutzung veranlasst haben und Übertragungskapazitätsbedarf anderer Bedarfsträger im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde nachgewiesen wurde.

(8) Zuordnungsentscheidungen sind gebührenpflichtig nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2014 (GVBl. LSA S. 408), in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe der Gebühr im Sinne von Satz 1 soll 500 Euro nicht überschreiten.

(9) Zur Verbesserung der Nutzung vorhandener und zur Gewinnung zusätzlicher terrestrischer Übertragungskapazitäten können durch Vereinbarung mit anderen Bundesländern diese Übertragungskapazitäten verlagert und Standortnutzungen eingeräumt werden. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt und die betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sind vor Abschluss der Vereinbarung zu beteiligen.

(10) Auf die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten für Rundfunkprogramme, die in Sachsen-Anhalt über Satelliten oder in Kabelanlagen verbreitet werden, finden die Regelungen der Absätze 1 bis 9 und des § 34 keine Anwendung. Die Belegung von Kabelkanälen richtet sich nach § 19 und nach den §§ 35 bis 39.

(11) Die Regelungen zu den Plattformen in den §§ 38 bis 38f finden Anwendung.