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§ 30 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Pflichten der Rundfunkveranstalter

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 30 MedienG LSA – Versorgungspflicht

(1) Jeder Rundfunkveranstalter hat im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Übertragungskapazitäten die vollständige und technisch gleichwertige Versorgung der Rundfunkteilnehmer im Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann dem Rundfunkveranstalter auf Antrag unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten angemessene Übergangsfristen einräumen.