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§ 27 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Pflichten der Rundfunkveranstalter

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 27 MedienG LSA – Auskunftspflicht und Beschwerderecht

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erteilt auf Verlangen Auskunft über Namen und Anschrift des Rundfunkveranstalters, über das Rundfunkprogramm sowie die für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen.

(2) Der Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.

(3) Jeder Bürger hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Vorstand der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu wenden. Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort nicht einverstanden und betrifft die Beschwerde die Verletzung von Programmgrundsätzen, ist die Versammlung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit der Angelegenheit zu befassen.