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§ 25 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Pflichten der Rundfunkveranstalter

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 25 MedienG LSA – Aufzeichnungspflicht

(1) Alle Sendungen sind von dem Rundfunkveranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind verfügbar zu halten. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film verfügbar zu halten. Nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Tag der Verbreitung kann der Rundfunkveranstalter Aufzeichnungen löschen oder frei über sie verfügen, soweit bei ihm keine Beanstandung eines Betroffenen vorliegt; wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tag der Bereitstellung. Bei einer Beanstandung darf der Rundfunkveranstalter die Aufzeichnungen erst löschen oder frei über sie verfügen, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Sätze 3 und 4 gelten für Filme entsprechend.

(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 zulassen. Sie kann ferner anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als sechs Wochen verfügbar zu halten sind.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Verlangen sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten des Rundfunkveranstalters Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(4) Auf Antrag eines Mitglieds der Versammlung ordnet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt an, dass eine Aufzeichnung oder ein Film bis zum Ablauf einer Woche nach der nächsten Sitzung der Versammlung verfügbar zu halten ist.