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§ 23 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Bürgermedien, Einrichtungs- und Ereignisrundfunk

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 23 MedienG LSA – Einrichtungs- und Ereignisrundfunk

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen

  1. 1.

    im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden (Ereignisrundfunk) oder

  2. 2.

    für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen (Einrichtungsrundfunk).

(3) Soweit Sendungen terrestrisch verbreitet werden sollen, setzt die Erteilung einer Zulassung voraus, dass die Übertragungskapazitäten nicht für die Verbreitung eines Rundfunkprogramms, für das ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt, oder für einen Offenen Kanal oder für nicht kommerziellen lokalen Hörfunk benötigt werden.

(4) Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung erteilt. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 wird sie für längstens drei Jahre erteilt.