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§ 95 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XII – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 95 MBG Schl.-H. – Erstmalige Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht

Abweichend von § 89 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 des Arbeitsgerichtsgesetzes endet die Wahldauer der für das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht erstmalig berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am 30. April 1994.