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§ 88 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XI – Gerichtliche Entscheidungen

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 88 MBG Schl.-H. – Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über

  1. 1.
    wesentliche Verstöße gegen Vorschriften des Wahlrechtes, der Wahlart oder des Wahlverfahrens (§ 18 Abs. 1),
  2. 2.
    den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates (§ 21 Abs. 1),
  3. 3.
    Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  4. 4.
    Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in den §§ 62, 68, 69, 75 und 76 genannten Mitglieder,
  5. 5.
    Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 62, 68, 69, 75 und 76 genannten Mitglieder,
  6. 6.
    Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
  7. 7.
    den Ersatz der Zustimmung der Gruppenvertretung oder des Personalrates nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3,
  8. 8.
    die Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle nach § 54 Abs. 3,
  9. 9.
    die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 58 Abs. 2 sowie
  10. 10.
    die Pflicht zur Zurücknahme von Maßnahmen nach § 58 Abs. 3.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.