§ 88 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt XI – Gerichtliche Entscheidungen
§ 88 MBG Schl.-H. – Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über
- 1.wesentliche Verstöße gegen Vorschriften des Wahlrechtes, der Wahlart oder des Wahlverfahrens (§ 18 Abs. 1),
- 2.den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates (§ 21 Abs. 1),
- 3.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- 4.
- 5.
- 6.Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
- 7.den Ersatz der Zustimmung der Gruppenvertretung oder des Personalrates nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3,
- 8.die Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle nach § 54 Abs. 3,
- 9.die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 58 Abs. 2 sowie
- 10.die Pflicht zur Zurücknahme von Maßnahmen nach § 58 Abs. 3.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.