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§ 78 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen → Unterabschnitt 2 – Schulen, Institut für Qualitätsentwicklung und Schleswig-Holsteinisches Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 78 MBG Schl.-H. – Bildung der Personalräte

(1) Schulen sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Für Regionale Berufsbildungszentren finden die für Schulen geltenden Bestimmungen Anwendung. § 83 Abs. 1 gilt entsprechend; der Verwaltungsrat und, soweit gebildet, die Gewährträgerversammlung stehen den in § 83 Abs. 1 genannten Organen gleich. § 84 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 nicht anzuwenden.

(2) Die Lehrkräfte und die schulischen Assistenzkräfte der Schule wählen den Personalrat der Lehrkräfte (L). § 79 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beschäftigten an den Schulen wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen, bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.

(4) Das Institut für Qualitätsentwicklung ist eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Am Institut für Qualitätsentwicklung wird je ein Personalrat gebildet für

  1. 1.

    die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter und

  2. 2.

    die übrigen hauptberuflich dort tätigen Beschäftigten.

(5) Am Schleswig-Holsteinischen Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) wird je ein Personalrat gebildet für

  1. 1.

    die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter und

  2. 2.

    die übrigen hauptberuflich dort tätigen Beschäftigten.