Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 72 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendarrat)

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 72 MBG Schl.-H. – Wahlverfahren

(1) Die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat gelten entsprechend. § 14 findet keine Anwendung.

(2) Die Amtszeit des Referendarrates beträgt ein Jahr; §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Der Eintritt in eine Wahlstation führt nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 5.